§ 6 RVZG 1995 Ausmaß der Versorgungsgenusszulage für die Hin-terbliebenen und Angehörigen

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.

(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.

§ 7 entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 RVZG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 RVZG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 RVZG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 RVZG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 RVZG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5a RVZG 1995
§ 7 RVZG 1995