(1) Dem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss, und dem Angehörigen, der Anspruch auf Versorgungsgeld hat, gebührt in jenem Ausmaß eine monatliche Versorgungsgenusszulage, die zur seinerzeitigen Ruhegenusszulage des Beamten im gleichen Verhältnis steht wie der Versorgungsgenuss zum seinerzeitigen Ruhegenuss.
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 7 ist auch auf Versorgungsgenusszulagen anzuwenden, die sich von den dort genannten Ruhegenusszulagen ableiten.
§ 7 entfällt; LGBl Nr. 34/1999 vom 14.7.1999
0 Kommentare zu § 6 RVZG 1995