(1) Personen, die gemäß § 21 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben und denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu diesem Versorgungsgenuss gebührt hat, gebührt ab 1. Jänner 1984
1. | zum Versorgungsgenuss eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 in der Höhe von 2,18 Euro, oder | |||||||||
2. | sofern ihnen schon für Dezember 1983 eine Versorgungsgenusszulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 zustand, eine um 2,18 Euro erhöhte Versorgungsgenusszulage. |
(2) Die Gemeinde hat die in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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