(1) § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.
(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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