Art. 1 RVZG 1995

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 gilt für den Beamten der Stadt Wien, der am 1. Jänner 1975 dem Dienststand angehört hat oder später in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder wird.

(2) Die Gemeinde hat ihre in Abs. 1 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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