(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte der Bundeshauptstadt Wien, Hinterbliebene und Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, genannten Personen.
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