§ 1 RVZG 1995 Anwendungsbereich

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Beamte der Bundeshauptstadt Wien, Hinterbliebene und Angehörige im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, genannten Personen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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