§ 5 RVZG 1995 Ausmaß der Ruhegenusszulage

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 % der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenusszulage an Stelle des Prozentsatzes 3,2 ein nach Abs. 3 zu ermittelnder Prozentsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.

(3) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ergibt sich der Prozentsatz durch die Division der Zahl 960 durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate.

(3a) Die Höhe der Ruhegenusszulage ist um denselben Prozentsatz zu kürzen, um den sich der Ruhegenuss des Beamten auf Grund des § 5 Abs. 2 bis 5 der Pensionsordnung 1995 vermindert.

(4) Die Höhe der Ruhegenusszulage ändert sich gemäß § 46 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995.

(5) Ist im ruhegenussfähigen Monatsbezug (§ 5 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) oder in der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (§ 45 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenusszulage.

(6) Der Beamte des Ruhestandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5 % der Ruhegenusszulage zu entrichten. Einen Pensionsbeitrag im gleichen Prozentsatz hat der Beamte des Ruhestandes auch von dem Teil der Sonderzahlung zu entrichten, der der Ruhegenusszulage entspricht.

(7) Hat auf die Ruhegenusszulage bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 1,5% ein Pensionsbeitrag von 1,3% zu entrichten ist.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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