§ 12b RVZG 1995 Übergangsbestimmung für den Pensionsbeitrag

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 6 beträgt für Ruhegenusszulagen und für Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,4 %,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,3 %,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,2 %,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,1 %,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,0 %,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,9 %,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,8 %,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,7 %,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,6 %,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,5 %,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,4 %,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,3 %,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,2 %,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,1 %.

Die in Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten auch für Versorgungsgenusszulagen nach solchen Ruhegenusszulagen.

(2) Von Ruhegenusszulagen und Versorgungsgenusszulagen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals im Jahr 2019 anfallen, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 5 Abs. 6 zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b RVZG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b RVZG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12b RVZG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b RVZG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b RVZG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12a RVZG 1995
§ 13 RVZG 1995