§ 4 RVZG 1995

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

mit 1. Jänner 1998

1,7 %,

mit 1. Jänner 2002

1,2 %,

mit 1. Jänner 2010

0,9 %,

mit 1. Jänner 2011

1,0 %,

mit 1. Februar 2012

2,95 %,

tritt mit 1. Juli 2013 keine Erhöhung ein und beträgt die Erhöhung

mit 1. Jänner 2019

2,76 %,

mit 1. Jänner 2020

2,3 % und

mit 1. Jänner 2022

3,0 %.

 

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.2022
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