§ 5a RVZG 1995 Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.

(2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes Nebengebühren bezogen, die im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbar waren, dann ist die Summe dieser Nebengebühren durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Ruhestandsversetzung bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.

(3) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 ist zu erhöhen, als ob der Beamte im letzten Monat des Dienststandes (zusätzlich) im Sinne des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Endbetrag bezogen hätte. Von diesen Nebengebühren ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.

(4) Die in Abs. 2 genannten und nach der Versetzung in den Ruhestand liegenden Monate zählen als Nebengebührenbezugsmonate.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5a RVZG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a RVZG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5a RVZG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5a RVZG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5a RVZG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 RVZG 1995
§ 6 RVZG 1995