§ 8 RVZG 1995 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften

RVZG 1995 - Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Stand ein Beamter vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) und ist die im früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig, so sind bei Anwendung dieses Gesetzes

1.

das Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien und

2.

die aus dem Dienstverhältnis zu der anderen inländischen Gebietskörperschaft (zum Land Wien) bezogenen Entgeltteile, welche mit gemäß § 2 Abs. 1 anrechenbaren Nebengebühren vergleichbar sind, den im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren

gleichzuhalten. Dies gilt nicht, soweit diese Entgeltteile für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Pensionsordnung 1995 heranzuziehen sind

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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