1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 RVG Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.
§ 2 RVG Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsReben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;
- 2.Ziffer 2Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
- a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- 3.Ziffer 3Vermehrungsgut:
- a)Litera apflanzfertige RebenWurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;
- b)Litera bTeile von RebenRuten: einjährige Triebe;grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;
- c)Litera cKistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;
- 4.Ziffer 4Vermehrungsflächen:
- a)Litera aMutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;
- b)Litera bRebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;
- 5.Ziffer 5In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie
- a)Litera adie Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder
- b)Litera bdie Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;
- 6.Ziffer 6Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
- 7.Ziffer 7Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;
- 8.Ziffer 8Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;
- 9.Ziffer 9Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;
- 10.Ziffer 10Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
- 11.Ziffer 11Basisanlage:Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;
- 12.Ziffer 12Kategorien des Vermehrungsguts:
- a)Litera aVorstufenvermehrungsgut;
- b)Litera bBasisvermehrungsgut;
- c)Litera cZertifiziertes Vermehrungsgut;
- d)Litera dStandardvermehrungsgut;
- 13.Ziffer 13Anerkennung:Amtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;
- 14.Ziffer 14Kontrolle:Amtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)2. ABSCHNITT Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle
§ 3 RVG Allgemeine Anforderungen
- (1)Absatz einsEine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.
- (3)Absatz 3Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.
§ 4 RVG Zulassungsverfahren
- (1)Absatz einsDie Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:
- 1.Ziffer einsder Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1) geschützten Rebsorte;
- 2.Ziffer 2der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, Sitzung 1);
- 3.Ziffer 3bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).
- (2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
- 2.Ziffer 2Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung;
- 3.Ziffer 3Angaben zum Sortenschutz;
- 4.Ziffer 4Verwendungszweck;
- 5.Ziffer 5Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
- 6.Ziffer 6Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
- 7.Ziffer 7allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
- 8.Ziffer 8im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.
Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen. - (3)Absatz 3Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
- 1.Ziffer einsdie Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
- 2.Ziffer 2die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.
- (5)Absatz 5Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.
- (6)Absatz 6Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,)
§ 5 RVG Rebsortenverzeichnis
- (1)Absatz einsBei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.
- (2)Absatz 2Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.
- (3)Absatz 3Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.
- (4)Absatz 4Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, aufgehoben wurde.
- (5)Absatz 5Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.
- (6)Absatz 6In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
- (7)Absatz 7Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.Der Antragsteller (Paragraph 4, Absatz eins,) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.
3. ABSCHNITT Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut
§ 6 RVG Anerkennung und Kontrolle
- (1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
- 1.Ziffer einswenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
- 2.Ziffer 2wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.Absatz eins, gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
- (3)Absatz 3Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.
- (4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.Die Absatz 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.
- (5)Absatz 5Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
- (6)Absatz 6Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
- (7)Absatz 7Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.
- (8)Absatz 8Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Absatz 5, zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.
- (9)Absatz 9Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß Paragraph 7, oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß Paragraph 8, erfüllt sind.
- (10)Absatz 10Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die BerechtigungDie Bewilligung gemäß Absatz 8, schließt die Berechtigung
- 1.Ziffer einszur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 undzur Verwendung der Etiketten im Sinne des Paragraph 13, und
- 2.Ziffer 2zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.
§ 7 RVG Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut
- (1)Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
- 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
- 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
- (2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
- 2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
- 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
- (3)Absatz 3Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
- 2.Ziffer 2es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
- 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
- (4)Absatz 4Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
§ 8 RVG Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
§ 8.Paragraph 8, Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einses stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
- 2.Ziffer 2es ist bestimmt
- a)Litera azur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
- b)Litera bzur Erzeugung von Trauben und
- 3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
§ 9 RVG Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen
§ 9.Paragraph 9, Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zulässig.
4. ABSCHNITT Aufmachung
§ 10 RVG Trennung und Kennzeichnung
§ 10.Paragraph 10, Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
§ 11 RVG Verpackung
- (1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß Paragraph 12, mit einem Verschluß versehen und gemäß Paragraph 13, mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Absatz eins, hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
§ 12 RVG Verschluß
- (1)Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.
§ 13 RVG Etikett
- (1)Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.
5. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen
§ 14 RVG Einfuhr aus Drittländern
§ 14.Paragraph 14, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.
§ 15 RVG Ausfuhr in Drittländer
- (1)Absatz einsFür die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
- (2)Absatz 2Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.Reicht das Etikett (Paragraph 13,) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.
§ 16 RVG Überwachung
- (1)Absatz einsDie Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird.
- (2)Absatz 2Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.
- (3)Absatz 3Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.
- (4)Absatz 4Die in Abs. 1 bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des § 5 Abs. 7 durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.Die in Absatz eins bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.
§ 17 RVG Aufzeichnungen
- (1)Absatz einsInhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.
- (2)Absatz 2Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
- (4)Absatz 4§ 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 5 lit. b.Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,
§ 18 RVG Gebühren
- (1)Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
- (2)Absatz 2Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
- (3)Absatz 3Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 18a RVG Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben
- (1)Absatz einsZur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen.
- (3)Absatz 3Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.
- (5)Absatz 5Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.
- (6)Absatz 6Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß § 6 Abs. 5. Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist.Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist.
- (7)Absatz 7Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des § 18 zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden.Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des Paragraph 18, zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden.
- (8)Absatz 8Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 14 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
- (10)Absatz 10Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.
§ 19 RVG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- 1.Ziffer einsVermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugelassen ist, in Verkehr bringt,
- 2.Ziffer 2Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr bringt,
- 3.Ziffer 3Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, in Verkehr bringt,
- 4.Ziffer 4Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen Paragraph 9, in Verkehr bringt,
- 5.Ziffer 5Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 10, getrennt hält oder kennzeichnet,
- 6.Ziffer 6Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verpackt ist, in Verkehr bringt,
- 7.Ziffer 7Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,
- 8.Ziffer 8Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 13, ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des Paragraph 13, nicht entspricht, in Verkehr bringt,
- 9.Ziffer 9Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 14, einführt,
- 10.Ziffer 10als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in Paragraph 17, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. - (2)Absatz 2Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.
§ 20 RVG Zuständigkeit
- (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.
- (2)Absatz 2Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen, die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.
- (3)Absatz 3Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
§ 22 RVG In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
- (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1974,, aufgehoben.
- (2)Absatz 2§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 18 Abs. 1 und § 18a Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a Abs. 9 außer Kraft.Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18 a, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18 a, Absatz 9, außer Kraft.
§ 23 RVG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsBis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1974,, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
- (2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.Hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, den Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz.
§ 24 RVG Vollzugsklausel
§ 24.Paragraph 24, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
- 1.Ziffer einsdes § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 18, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.