§ 9 RVG Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

RVG - Rebenverkehrsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zulässig.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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