Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 RVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 RVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 RVG