Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. | des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft | |||||||||
betraut. |
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