Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
1.Ziffer einswenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
2.Ziffer 2wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.Absatz eins, gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
(3)Absatz 3Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.Auf Antrag anderer als der in Absatz 2, angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Absatz eins, zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.
(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.Die Absatz 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Artikel 5 b, a, der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.
(5)Absatz 5Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
(6)Absatz 6Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(7)Absatz 7Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.
(8)Absatz 8Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Absatz 5, zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.
(9)Absatz 9Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß Paragraph 7, oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß Paragraph 8, erfüllt sind.
(10)Absatz 10Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die BerechtigungDie Bewilligung gemäß Absatz 8, schließt die Berechtigung
1.Ziffer einszur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 undzur Verwendung der Etiketten im Sinne des Paragraph 13, und
2.Ziffer 2zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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