§ 2 RVG Begriffsbestimmungen

RVG - Rebenverkehrsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Reben:

Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

2.

Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

3.

Vermehrungsgut:

a)

pflanzfertige Reben

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

Veredlungen (Pfropfreben): durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b)

Teile von Reben

Ruten: einjährige Triebe;

grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredlung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

c)

Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

4.

Vermehrungsflächen:

a)

Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;

b)

Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

5.

In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie

a)

die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder

b)

die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;

6.

Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

7.

Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

8.

Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9.

Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

10.

Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

11.

Basisanlage:

Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

12.

Kategorien des Vermehrungsguts:

a)

Vorstufenvermehrungsgut;

b)

Basisvermehrungsgut;

c)

Zertifiziertes Vermehrungsgut;

d)

Standardvermehrungsgut;

13.

Anerkennung:

Amtliche Prüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

14.

Kontrolle:

Amtliche Prüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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