§ 23 RVG Übergangsbestimmungen

RVG - Rebenverkehrsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1974,, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
  2. (2)Absatz 2Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.Hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, den Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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