Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2)Absatz 2Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.Reicht das Etikett (Paragraph 13,) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.
In Kraft seit 21.08.1996 bis 31.12.9999
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