Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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