Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1.Ziffer einsVermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugelassen ist, in Verkehr bringt,
2.Ziffer 2Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr bringt,
3.Ziffer 3Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, in Verkehr bringt,
4.Ziffer 4Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen Paragraph 9, in Verkehr bringt,
5.Ziffer 5Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 10, getrennt hält oder kennzeichnet,
6.Ziffer 6Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verpackt ist, in Verkehr bringt,
7.Ziffer 7Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,
8.Ziffer 8Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 13, ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des Paragraph 13, nicht entspricht, in Verkehr bringt,
10.Ziffer 10als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in Paragraph 17, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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