(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt, | |||||||||
2. | Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt, | |||||||||
3. | ||||||||||
4. | Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt, | |||||||||
5. | Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet, | |||||||||
6. | Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt, | |||||||||
7. | Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt, | |||||||||
8. | Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt, | |||||||||
9. | Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt, | |||||||||
10. | als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.
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