Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(2)Absatz 2Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen oder Vorstufenanlagen gewonnen,
2.Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das gewonnen wurde (Vorstufenanlagen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3)Absatz 3Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einses wurde unmittelbar aus Mutterrebenbeständen gewonnen, die mit Vorstufenvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder Basisvermehrungsgut (Basisanlagen) angelegt worden sind,
2.Ziffer 2es ist zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, oder zur Erzeugung von Trauben bestimmt, und
3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Basisanlagen), und das Zertifizierte Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(4)Absatz 4Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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