Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einses stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
2.Ziffer 2es ist bestimmt
a)Litera azur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
b)Litera bzur Erzeugung von Trauben und
3.Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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