§ 93 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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