§ 95 RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz), Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand - JUSLINE Österreich
§ 95 RStDG Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand
RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 RStDG