Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, daß der Richter infolge einer geistigen Beeinträchtigung unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.
(2)Absatz 2Der Kurator hat für den Richter bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.
(3)Absatz 3Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des § 120 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Ein Richter darf seine Bestellung zum Kurator nur aus wichtigen Gründen binnen zwei Wochen ablehnen. Ob ein Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht. Im übrigen sind auf den Kurator die Vorschriften des Paragraph 120, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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