Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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