§ 93 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren

§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Beschlußdas Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1994

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren

§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Beschlußdas Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

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