§ 89a RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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