Norm: RStDG §93RStDG §96RStDG §164
Rechtssatz: Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 RStDG (sinngemäß) anzuwendenden § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 93 Abs 2, 98 RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ? nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (... mehr lesen...