Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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