Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen. Kommt der Richter einer Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz eins, nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
0 Kommentare zu § 92 RStDG