Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100a RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100a RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100a RStDG