Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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