Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 - zuständig:
1. | das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter, | |||||||||
2. | der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter. |
0 Kommentare zu § 90 RStDG