§ 90 RStDG Zuständigkeit des Dienstgerichtes

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 90.Paragraph 90,

Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 - zuständig: Als Dienstgericht sind - vorbehaltlich des Paragraph 82, Absatz 3, - zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdas Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
  2. 2.Ziffer 2der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Ziffer eins, genannten Richter.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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