§ 86 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind - abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 - soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.

(2) Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 86 RStDG


Entscheidungen zu § 86 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 RStDG
§ 87 RStDG