Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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