Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 RStDG