Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1.Ziffer einssie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
2.Ziffer 2sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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