Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
1.Ziffer einsvom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
2.Ziffer 2der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 34, zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
3.Ziffer 3die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.die weitere Tätigkeit als Richter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, unzulässig ist.
(2)Absatz 2Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Paragraph 6 a, Absatz 2, letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(3)Absatz 3Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.Für eine Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.
(4)Absatz 4Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 RStDG