§ 89a RStDG Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2019

(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

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