Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2Ein Richter, der
1.Ziffer einsbefristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2.Ziffer 2durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3)Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
1.Ziffer einsdie zur Betreuung
a)Litera aeines eigenen Kindes,
b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2.Ziffer 2auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3.Ziffer 3die kraft Gesetzes eintreten.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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