§ 50 RStDG Standesausweis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.

(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.

(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministerium für Justiz getroffen werden.

  1. (1)Absatz einsÜber den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

Stand vor dem 28.12.2020

In Kraft vom 29.01.2020 bis 28.12.2020
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.

(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.

(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministerium für Justiz getroffen werden.

  1. (1)Absatz einsÜber den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

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