Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministerium für Justiz getroffen werden.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministerium für Justiz getroffen werden.