Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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