Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, dass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.
(2)Absatz 2Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondereSelbständige Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind insbesondere
1.Ziffer einsdie Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,
2.Ziffer 2die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und
3.Ziffer 3die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.
(3)Absatz 3Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Absatz eins und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.
(4)Absatz 4Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur nicht mehr zulässig.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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