§ 21 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Richteramtsanwärter kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Ausbildungsdienstes um die Zulassung zur Richteramtsprüfung ansuchen. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(2) Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Prüfungsurlaub so festzusetzen, daß er nach Wahl des Richteramtsanwärters entweder der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.

(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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