§ 22 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Das Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1.

ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;

3.

gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;

4.

nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(2) Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.

(3) Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.

(4) Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.

(6) Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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