Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden, hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen.
(3)Absatz 3Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, dann sind die für die jeweils beste Note abgegebenen Stimmen der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(4)Absatz 4Lautet die Note auf „nicht genügend“, dann ist die Prüfung nicht bestanden.
(5)Absatz 5Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(6)Absatz 6Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat über das Prüfungsergebnis dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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