Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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