§ 174 RStDG Ernennungserfordernisse

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
  2. (2)Absatz 2Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Absatz eins, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsZum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
  2. (2)Absatz 2Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Absatz eins, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten