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Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Staatsanwälte
§ 173.Paragraph 173,
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtetbei den Staatsanwaltschaften ernannten und habenständig tätigen Staatsanwälte sowie die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller KraftParagraph 205, genannten Organe arbeiten selbständig und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllenin eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Staatsanwälte
§ 173.Paragraph 173,
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtetbei den Staatsanwaltschaften ernannten und habenständig tätigen Staatsanwälte sowie die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller KraftParagraph 205, genannten Organe arbeiten selbständig und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllenin eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.