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| Hundertsatz |
1. | Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sindRichter, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 4 angeführt sind | 26,53 |
2. | a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, |
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| b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13b) Richter der Gehaltsgruppe römisch II ab Gehaltsstufe 13 | 40,64 |
3. | a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Ziffer 4, angeführt sind, |
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| b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, |
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| c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12c) Richter der Gehaltsgruppe römisch III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 | 49,97 |
4. | a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, |
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| b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, |
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| c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13c) Richter der Gehaltsgruppe römisch III ab der Gehaltsstufe 13 | 59,38. |
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| Hundertsatz |
1. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind | 6,00 |
2. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind | 8,70 |
3. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, |
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| b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, |
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| c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes | 11,35 |
4. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, |
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| b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz | 14,12. |
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| Hundertsatz |
1. | Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sindRichter, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 4 angeführt sind | 26,53 |
2. | a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, |
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| b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13b) Richter der Gehaltsgruppe römisch II ab Gehaltsstufe 13 | 40,64 |
3. | a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Ziffer 4, angeführt sind, |
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| b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, |
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| c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12c) Richter der Gehaltsgruppe römisch III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 | 49,97 |
4. | a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, |
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| b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, |
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| c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13c) Richter der Gehaltsgruppe römisch III ab der Gehaltsstufe 13 | 59,38. |
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| Hundertsatz |
1. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind | 6,00 |
2. | Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind | 8,70 |
3. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, |
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| b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, |
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| c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes | 11,35 |
4. | a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, |
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| b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz | 14,12. |