§ 166c RStDG Sonderurlaub

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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