§ 141 RStDG Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung.

§ 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung.

§ 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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