§ 124 RStDG Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

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