§ 124 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung.

§ 124. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten