Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Disziplinarverfahren hat die dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten. Disziplinaranwalt ist beim Oberlandesgericht der Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof der Generalprokurator.
(2)Absatz 2Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung des Disziplinargerichtes zu hören.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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